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Barrierefreiheit im digitalbereich

Was Unternehmen jetzt wissen müssen

09.09.25

Julius Ulmer

Zwei Frauen und ein Mann im Rollstuhl prüfen gemeinsam Daten am Computerbildschirm

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) trat am 28.Juni 2025 in Kraft. Barrierefreiheit ist somit keine Option mehr – sie ist jetzt Pflicht.

Für alle, die diese Frist verpasst haben ist dieser Artikel genau richtig, wir erklären Ihnen kurz worum es geht und was Sie jetzt tun sollten.

Das BFSG definiert Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen. Private Wirtschaftsakteure werden verpflichtet Barrierefreiheitsanforderungen einzuhalten.

Was ist digitale Barrierefreiheit überhaupt?

„Barrierefreiheit bedeutet, dass Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind, um ihr Recht auf Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu stärken.“ So die EU-Richtlinie 2019/882 des Europäischen Parlaments.

BARRIEREFREIHEIT MACHT DIGITALE ANGEBOTE BESSER FÜR ALLE

Es gibt viele verschiedene Einschränkungen, die unterschiedliche Anpassungen benötigen.

Dazu gehören:

Altersbedingte Einschränkungen

Älterer Mann steht auf einer Straße, bereit zum Überqueren
  • ca. 20 % in Deutschland
  • Konzentrationsfähigkeit, Sehkraft und Feinmotorik
  • Bedienung der Maus, kleine Schrift
  • Browser-, Webseitenzoomfunktion

Motorische Einschränkungen

Laptop auf einem Schreibtisch als Symbol für digitale Barrierefreiheit
  • ca. 7,8 Mio in Deutschland
  • Einschränkung der Bewegung (z.B. Rheuma, Parkinson)
  • Schwierige Navigation bei Dropdowns, komplexen Elementen 
  • Tastaturfreundliche Navigation, einfache Bedienungselemente

Lernschwierigkeiten und Analphabetismus

Screenshot einer barrierefreien Website mit klarer Struktur und großen Buttons
  • ca. 6,2 Mio in Deutschland
  • Sprach- und Verständnisprobleme, geistige Einschränkungen
  • Komplexe Sprache, unleserliche Schriftarten
  • Leichte Sprache, klare Struktur, gut lesbare Schriftarten 

Gehörlosigkeit und Schwerhörigkeit

Thomas und Julius im Gespräch, Austausch über digitale Barrierefreiheit
  • ca. 5 Mio in Deutschland 
  • Keine Nutzungsmöglichkeiten bei reinen Audioinhalten 
  • Fehlende Untertitel oder Audiotranskripte 
  • Untertitel für Sprache und Geräusche, Transkriptionen 

(Farben-)Blindheit, Starke Sehbehinderung und Sehschwäche

Kind beim Sehtest: Augenvorsorge als Teil der digitalen Barrierefreiheit
  • ca. 5,5 Mio in Deutschland
  • Eingeschränkte oder keine Sehfähigkeit, Erkennen von Details und Farben
  • Unstrukturierte Inhalte und Webseitencode, Captchas, etc.
  • Farbabhängige Buttons und Fehlermeldungen
  • Screenreader, Braillezeile, Tastaturnavigation
  • Kontrasreiche Gestaltung, zusätzliche Symbole & Textlabels

Epilepsie

Spiralförmige Lichtspuren – Warnung vor starker visueller Stimulation für Menschen mit Epilepsie
  • ca. 500.000 – 800.000 Menschen in Deutschland
  • Gefahr durch schnelle Blitzeffekte oder Animationen 
  • Blinkende Inhalte, Videos ohne Warnhinweis
  • Verzicht auf Blitzanimationen, Integration Vorab-Warnhinweise 

Anpassungen an Einschränkungen bieten Vorteile

Größere Zielgruppe

Eine neue Zielgruppe von 7,8 Mio. Menschen in Deutschland mit Schwerbehinderung und mehr als 10 Mio. mit Einschränkungen.

SEO Coast

Außerdem kann man seiner Webseite durch strukturiertere und saubere Inhalte einen richtigen SEO-Boost verpassen.

Bessere Usability

Es ermöglicht eine bessere Usability für alle Menschen.

Innovationstreiber

Accessibility fördert kreative Lösungen, was ein Innovationstreiber sein kann um seine Webseite immer wieder zu verbessern.

Was genau barrierefrei sein muss

Einige Produkte wie z.B. Computer, Smartphones, Router und sämtliche Selbstbedienungsterminals sowie Dienstleistungen wie Telekommunikationsdienste, Bankdienstleistungen, Personenbeförderungsdienste und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr müssen barrierefrei sein. In diesem Artikel gehen wir nur auf die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr ein.

Dazu zählen alle Dienstleistungen, die online angeboten und elektronisch erbracht werden, um auf individuelle Nachfrage hin zum Abschluss eines Verbrauchervertrags zu führen. Also Websites, Apps, Onlineshops und andere digitale Services, über die Verbraucher etwas erwerben können und über die ein Verbrauchervertrag abgeschlossen wird. Dazu gehören z.B.:

  • Onlineshops und Verkaufsplattformen
  • Buchungsportale für Reisen, Veranstaltungen oder Unterkünfte
  • Formulare und Apps für digitale Vertragsabschlüsse und Kundenportale für Dienstleistungen
  • Anbahnung von Buchungen (Buchungstools für Restaurants und Friseure)
  • Tausch Daten gegen Informationen kann auch unter das BFSG fallen

Was muss barrierefrei sein? Ein Beispiel

Theoretisch muss nur der Teil barrierefrei sein, der dem Verkauf dient. Allerdings müssen auch der Shop und das Buchungsportal sowie die Navigation zum Shop, der Retourenbereich und die AGB für eingeschränkte Personen vollständig bedienbar sein.

Nehmen wir an, ein Friseur verkauft Produkte und bietet eine Onlinebuchung für Termine an. Dann muss die gesamte Seite barrierefrei sein, da die komplette Seite dem Verkauf dient. (Beispiel aus den Leitlinien des BMAS)

Wer ist verpflichtet?

Barrierefreiheit-Symbol: Piktogramm für digitale Zugänglichkeit und Inklusion

Was ist zu tun, wenn ich unter das BFSG fallE?

Das BFSG bezieht sich über die EU-Norm auf die WCAG (Web Content Accessibility Guidelines) des W3C (World Wide Web Consortium). Dabei handelt es sich um einen international anerkannten Standard, der beschreibt, wie digitale Inhalte – insbesondere Websites und Apps – barrierefrei gestaltet werden können. Das Konformitätslevel AA ist für die Einhaltung des BFSG relevant.

Laut WCAG lassen sich alle Maßnahmen zur Barrierefreiheit in die vier Bereiche Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit einteilen. Das heißt konkret:

  • Wahrnehmbarkeit: Informationen müssen für alle Sinne erfassbar sein, sprich Textalternativen für Bilder (z.B. Alt-Texte), Untertitel für Videos, Strukturierte Inhalte (z.B. klare Überschriften) und Farbkontraste beachten
  • Verständlichkeit: Alle Funktionen müssen für verschiedene Eingabemethoden erreichbar sein, also Bedienung nur mit Tastatur möglich, genügend Zeit für Eingaben, Keine Inhalte, die Anfälle auslösen könnten (z.B. Blitzlicht) und hilfreiche Navigation (z.B. überspringbare Menüs)
  • Bedienbarkeit: Informationen und Bedienung müssen einfach und logisch sein durch klare und einfache Sprache, erwartbare Navigation und Logik sowie Fehlererkennung und Hilfestellung bei Eingabefehlern und Vermeidung unnötiger Komplexität (z.B. Eingabefelder reduzieren)
  • Robustheit: Inhalte müssen zuverlässig funktionieren – heute und in Zukunft mithilfe von Standardkonformen und fehlerfreiem Code, Kompatibilität mit Hilfstechnologien (z.B. Screenreader) und zukunftssicherer Technologie

 

Es gibt also einiges zu beachten, wenn man man seine Website barrierefrei gestalten möchte. Aber kein Grund zur Sorge im nächsten Abschnitt erklären wir Ihnen, wie Sie digitale Barrierefreiheit Schritt für Schritt erreichen können.

Schritt für Schritt zur digitalen Barrierefreiheit

Barrierefreiheit ist ein laufender Prozess und kein einmaliges Projekt. Inhalte auf Webseiten verändern sich und erfordern von allen Stakeholdern ein Verständnis für Barrierefreiheit. Ein UX/UI Designer muss die Barrieren genauso erkennen, wie eine Redakteurin oder ein Marketing Manager

Mit diesen Schritten kann man an die Umsetzung der Barrierefreiheit angehen:

  1. Eigene Kurzprüfung – bspw. über WAVE
  2. Audit – Wo stehen wir? Was ist schon barrierefrei?
  3. Entscheidung über Anpassungen
  4. Technik & UX Anpassen – z.B. HTML__Struktur, Kontraste, Navigation
  5. Testen & Validieren – Mit Betroffenen & Tools wie WAVE, o.ä.
  6. Zukunftsfähig gestalten – Accessibility in alle Prozesse und Teams integrieren

Was passiert wenn ich meine Webseite nicht Barrierefrei gestalte?

Der Markt wird durch die Landesbehörden bundesweit überwacht, sie können selbst Stichproben von Webseiten überprüfen aber auch auf Hinweise von Externen oder Unternehmen  bestimmte Webseiten prüfen. Hierbei gilt das Klagerecht für Verbraucher*innen und Verbände.

Der Betreiber der Webseite wird daraufhin angewiesen die Webseite konform zu gestalten, wenn dies nicht umgesetzt wird kann eine Untersagung der Bereitstellung des Produktes oder des Dienstleistungsangebots und eine Verhängung eines Bußgeldes bis zu 100.000€ veranlasst werden. Aber sie können den Betreiber nicht zur mangelfreien Herstellung verpflichten.

Barrierefreiheit für ihre Unternehmenswebseite

Noch mehr und ausführlichere Infos dazu gibt es in diesem PDF.

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